30. September 2014 Datenschutzrecht: Facebook-Fanseiten dürfen weiterhin betrieben werden

Facebook-Fanseiten dürfen weiter betrieben werden, wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 04.09.2014 entschieden hat.

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Bereits seit 2013 streiten der Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Dr. Thilo Weichert, mit der Wirtschaftsakademie der Industrie- und Handelskammer (WAK) vor den Verwaltungsgerichten Schleswig-Holsteins um die Frage, ob Betreiber von Fanseiten auf Facebook diese Seiten wegen Datenschutzverstößen deaktivieren müssen.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hatte der WAK in einer Musterverfügung auferlegt, ihre Fanpage bei Facebook zu deaktivieren. Hiergegen hatte die WAK beim Verwaltungsgericht Schleswig (VG) geklagt und bereits in erster Instanz Recht bekommen.

Hiergegen hatte das ULD Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig eingelegt, das nun durch Urteil vom 4. September 2014 - 4 LB 20/13 entschieden hat, dass öffentliche Einrichtungen und Firmen jedenfalls in Schleswig-Holstein nicht de facto verboten werden kann, Facebook-Fanseiten zu betreiben. Das ULD hatte in dem Verfahren immer wieder argumentiert, dass die Fanseitenbetreiber gemeinsam mit Facebook die Datenschutzverstöße, die auf Facebook begangen würden, zu verantworten habe.

Das OVG urteilte nun, dass Fanseitenbetreiber auf Facebook keinen Einfluss darauf hätten, was mit den Daten von Besuchern geschehe; die zulässige oder unzulässige Verarbeitung und Nutzung der Daten werden nur von Facebook durchgeführt. Betreiber von Facebook-Fanseiten würden in keiner Weise eine Verantwortung für die rechtswidrige Verarbeitung von Nutzungsdaten bei Facebook tragen. Sie seien weder verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts noch als Störer verantwortlich. Die Fanseiten-Betreiber dürfen sich darauf berufen, dass sie keine Kontrolle und Einflussmöglichkeit gegenüber Facebook hätten. Die von Facebook gesetzten Fakten stelle sie von der Verantwortung für die Verletzung der Rechte der Nutzer frei. Das ULD habe daher keinen Anspruch darauf, die Fanseitenbetreiber zu verpflichten, ihre Seiten zu löschen.

Das OVG sah das Vorgehen des ULD vielmehr als rechtswidrig an, weil das ULD vor dem Erlass einer Untersagungsverfügung nicht ein abgestuftes Verfahren durchgeführt habe. Danach müsse nämlich zunächst angeordnet werden, den Datenschutzverstoß abzustellen und die Datenverarbeitung umzugestalten, bevor man den Betreiber zur Löschung seiner Fanseite auffordere. Ausnahmen hiervon seien zwar denkbar, ein solcher Fall liege aber hier nicht vor. Das OVG ließ jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Entscheidung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Herr Weichert hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Revision einzulegen, um den Sachverhalt mit bundesweiter Wirkung entscheiden zu lassen.

Fazit:

Diese Entscheidung war sicherlich auch politisch gewollt, da Facebook mittlerweile auch in Deutschland zu einem der sozialen Netzwerke gehört, die sich auch im Business-Bereich durchgesetzt haben. Ein Verbot der Fanseiten hätte auch wirtschaftliche Folgen nach sich gezogen.

Rechtlich gesehen ist die Frage nicht ganz korrekt entschieden worden, da die Entscheidung den Grundsätzen der Störerhaftung, die man im Zivilrecht kennt, eigentlich widerspricht. Die Revisionsentscheidung bleibt daher abzuwarten.

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Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M.
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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