29. Juni 2015 Datenschutzrecht: Digitale Daten nach dem Tod - haben Sie Ihren digitalen Nachlass geregelt?

Identitätsdiebstahl im Internet nimmt rasant zu. Daher stellt sich vermehrt die Frage, wie man dies selbst verhindern kann. Im Falle des Todes von Angehörigen müssen sich mit diesen Problemen jedoch die Erben befassen. Daher sollte man noch zu Lebzeiten auch Regelungen dahingehend treffen, was mit den Daten im Internet passieren soll.

  Druckversion

Die Gefahr liegt darin, dass anhand von Sterbeanzeigen oder sonstigen Meldungen Kriminelle in Erfahrung bringen können, wer verstorben ist. Für solche Kriminelle ist es dann oftmals sehr leicht, herauszufinden, welche Accounts der Verstorbene im Internet unterhalten hat. Wenn in einem solchen Fall z. B. ein Account bei Amazon oder eBay gehackt würde, könnte anhand der dort hinterlegten Kreditkarteninformationen ein großer Schaden entstehen.

Aber auch Konten bei Versicherungen oder Banken können von Erben schneller verwaltet und abgewickelt werden, wenn sie über die entsprechenden digitalen Zugangsdaten verfügen. Auch der Zugriff auf Online-Dienste, wie soziale Netzwerke, E-Mail-Konten oder Cloud-Dienste, sollten den Erben ermöglicht werden, da ansonsten langwierige Verfahren folgen können, da viele Betreiber auf Verlangen der Erben die Konten nur löschen, wenn eine Sterbeurkunde oder ein Erbschein vorgelegt wird. Daher wäre es für die Erben einfacher, den jeweiligen Account mit den Zugangsdaten selbst löschen zu können.

Nach einer repräsentativen Umfrage http://www.bitkom.org/de/presse/8477_82339.aspx im Auftrag des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) haben 93?% der Internetnutzer für den Fall ihres Todes den „digitalen Nachlass“ nicht geregelt. 78?% geben an, dass sie ihren digitalen Nachlass gerne regeln würden, ihnen dafür aber Informationen fehlen.

Was ist zu tun?

Zurzeit gibt es in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass.

Daher sollte jeder Inhaber von Accounts und Konten im Internet bzw. in digitaler Form bei verschiedenen Unternehmen seine Zugangsdaten wie E-Mail-Adresse, Accountname und Passwörter zunächst schriftlich in einer Liste festhalten.

Sodann sollte im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages eindeutig festgelegt werden, ob und welche Daten gelöscht werden sollen oder welche Daten von wem verwaltet werden sollen.

Natürlich kann auch die spätere Einhaltung der Privatsphäre dadurch geregelt werden, dass bestimmte Daten, Dateien oder Datenträger, wie z. B. Smartphones, sofort von einem Notar oder Nachlassverwalter vernichtet werden müssen, ohne dass die Erben davon Kenntnis erhalten dürfen.

Sämtliche Zugangsdaten können auch bei einem Notar hinterlegt werden, der angewiesen werden kann, was damit nach dem Tod geschehen soll.

Wichtig ist, dass hierbei die gesetzlichen Formvorschriften beachtet werden, die bei Testamenten und Erbverträgen die Schriftform erfordern oder auch eine notarielle Beurkundung vorschreiben.

Ansprüche der Erben

Im Erbfall ist gesetzlich geregelt, dass die Erben sämtliche Ansprüche der Verstorbenen erhalten und auch in sämtliche Verträge der Verstorbenen eintreten.

Obwohl es keine gesetzlichen Regelungen gibt, wie der digitale Nachlass abgewickelt werden kann, bedeutet die o. g. gesetzliche Regelung, dass die Erben sämtliche Ansprüche, die den Verstorbenen noch zu Lebzeiten zustanden, geltend machen können.

Da sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), als auch nach dem Fernmeldegesetz und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ansprüche auf vollständige Auskunft über die gespeicherten Daten, Löschung der gespeicherten Daten und Herausgabe der gespeicherten Daten bestehen, müssen diese Ansprüche auch von den Erben z.B. gegenüber Betreibern von sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, Xing, aber auch gegenüber Unternehmen wie Amazon, eBay etc. geltend gemacht werden können.

„Lösung“ von Facebook – der digitale Nachlassverwalter

Facebook hatte in der Vergangenheit aus dem Facebookprofil des Verstorbenen eine Art Gedenkseite erstellt, wenn der Tod seitens der Erben mitgeteilt wurde. Das Profil wurde jedoch nicht gelöscht. Die Erben erhielten auch keinen Zugriff auf Postings oder die sonstige Verwaltung des Profils des Verstorbenen.

Facebook hat auf zahlreiche Beschwerden daraufhin nun reagiert und die Möglichkeit in den Profilen vorgesehen, dass der jeweilige Nutzer einen digitalen Nachlassverwalter bestimmen kann, siehe http://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Facebook-digitale-Nachlassverwalter-11424715.html  – allerdings gilt diese „Lösung“ derzeit nur für Nutzer in den USA, noch nicht für Nutzer in Deutschland.

Dieser Nachlassverwalter kann nach dem Tod des Kontoinhabers das Profil eingeschränkt verwalten, indem er Postings bearbeiten und hinterlassen kann. Allerdings kann auch er das Profil nicht löschen, was für viele Erben schwer erträglich ist.

Vor diesem Hintergrund sollten die Kontaktdaten den Erben zugänglich gemacht werden, damit diese vollständigen Zugriff auf das Profil erhalten und dieses löschen können.

Google bietet eine ähnliche Möglichkeit, allerdings mit der Möglichkeit des Löschens, als sog. Inactive Account Manager, siehe auch https://support.google.com/accounts/answer/3036546?hl=en an, mit dem ein Nutzer zu Lebzeiten bereits einstellen kann, was nach seinem Tod mit dem Account passieren soll.

Fazit

Es ist immer besser, wenn man noch zu Lebzeiten selbst entscheidet, was mit seinen Gütern und Daten passieren soll. Daher wird in Testamenten festgelegt, wer was erben soll. Dasselbe sollte man jedoch auch im Hinblick auf seine digitalen Daten regeln, da es sich auch hierbei um „Vermögenswerte“ handelt. Zudem können so Schäden und Probleme aufgrund von Identitätsdiebstahl vermieden werden.

Falls Sie Fragen zum Datenschutz haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwältin Daniela Wagner-Schneider LL.M.
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better

Zurück

Weiterempfehlung in Social Networks: