26. Februar 2015 Wettbewerbsrecht: Entscheidung des BGH zur „Monsterbacke“-Werbung durch Ehrmann

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2015 über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Slogans „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ entschieden, den die Firma Ehrman für den Früchtequark verwendet hatte.


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Das Verfahren dauert bereits seit 2010 an. Die Klägerin – die Wettbewerbszentrale – hatte die Firma Ehrmann vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung verklagt, da nach ihrer Auffassung der Slogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte und im Übrigen irreführend sei. Das Landgericht Stuttgart 2010 wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Stuttgart gab ihr 2011 statt. Das Verfahren ging zum BGH, der das Verfahren 2012 aussetze und dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Der EuGH sollte dabei insbesondere die Frage klären, die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 schon im Jahr 2010 einzuhalten waren. Mit Urteil vom 10.04.2014 hat der EuGH diese Frage bejaht, weswegen nun der BGH abschließend über die Zulässigkeit der Werbung urteilte.

Wie hat der BGH entschieden ?


Der BGH sieht in dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ keine Irreführung der Verbraucher. Die Argumentation des BGH lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass es für den Verbraucher deutlich erkennbar sei, dass sich Früchtequark aufgrund seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheide. Der Verbraucher wisse dabei insbesondere, dass Früchtequark mehr Zucker hat als Milch, sage der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher.

Auch fasst der Verbraucher einen solchen Slogan nicht als nährwertbezogene Angabe auf. Die Richter wiesen jedoch auch darauf hin, dass ein solcher Slogan zusätzliche Angaben auf dem Produkt wie z.B. den Hinweis auf die Wichtigkeit einer abwechslungsreichen Ernährung erforderlich mache. Eine Wettbewerbswidrigkeit konnten die Karlsruher Richter aber nicht sehen und verwiesen den Fall an das OLG Stuttgart zurück.

Wie ist das Urteil zu werten ?

Dieses Urteil ergeht in konsequenter Anwendung der Anwendung des neunen Verbraucherleitbildes durch den BGH. Dieser geht davon aus, dass es auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers ankomme. Dieser ist entsprechend aufmerksam und weiß Werbeaussagen, wie den von Ehrmann verwendeten Slogan richtig einzuordnen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass den Marketingabteilungen ein großer Spielraum für die Gestaltung von Werbeaussagen verbleibt. Zwar ist nicht jedwede Werbeaussage erlaubt, jedoch ist der Verbraucher nach der Rechtsprechung des BGH an Übertreibungen und nicht ernst gemeinte Vergleiche ein Stück weit gewöhnt.

Als Randnotiz bleibt noch festzuhalten, dass die Entscheidung des BGH keine praktischen Auswirkungen haben dürfte, da der – zulässige – Slogan nicht mehr verwendet wird.

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