29. Juni 2015 Urheberrecht: Entscheidungen des BGH zum Schadensersatz bei Filesharing

Gleich drei Urteile verkündete der Bundesgerichtshof am 11. Juni 2015 in Bezug auf die Schadensersatzpflicht bei der Teilnahme an einer Internettauschbörse.

In den  verhandelten Fällen ging es um die Frage, ob und  inwiefern die Besitzer eines Internetanschlusses schadensersatzpflichtig sind, wenn Dritte über diesen Anschluss sogenanntes Filesharing betreiben und dabei urheberrechtlich geschütztes Material wie Musik oder Filme hochladen und somit anderen Nutzern der Plattform die Möglichkeit geben, dieses Material  illegal herunterzuladen.

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In zwei anderen Urteil aus den Jahren 2012 und 2014  (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 – „BearShare“ und Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 – „Morpheus“) hatte der BGH noch eine Schadensersatzpflicht abgelehnt, da die Aufsichtspflicht eines Anschlussinhabers bezüglich der Personen in seinem Haushalt begrenzt sei.

In den hiesigen Verfahren gab der BGH den jeweils klagenden Tonträgerherstellerinnen recht und sprach diesen Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten zu. Die beklagten Anschlussinhaber verteidigten sich damit, dass sie vermeintlich zur Tatzeit im Urlaub gewesen seien bzw. sie oder ihre Kinder die Werke nicht heruntergeladen hätten. Im Rahmen der Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass die Verteidigungsbehauptungen der Anschlussinhaber nicht bewiesen werden konnten. In einem der drei Verfahren gestand die Tochter des Anschlussinhabers sogar, die urheberrechtlich geschützten Werke herunter- bzw. hochgeladen zu haben.

Auch wenn die Urteile vielleicht etwas anderes vermuten lassen, bestätigt der BGH mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung. Ein Anschlussinhaber haftet jedenfalls dann nicht für im Haushalt lebende Familienangehörige, wenn er diese über die Nutzung von Filesharing aufgeklärt hat und dies auch nachweisen kann. Dabei besteht eine solche Aufklärungspflicht bei Angehörigen aber erst dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass rechtswidrig urheberrechtlich geschütztes Material über den Anschluss zur Verfügung gestellt wird. Eine darüber hinaus gehende Kontroll- oder Überwachungspflicht besteht für den Anschlussinhaber nicht.

Die Verurteilung der hiesigen Beklagten erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Kinder die Tat entweder zugaben oder der Anschlussinhaber völlig widersprüchliche Aussagen zur Anwesenheit während der Tatzeit machte.

Im Ergebnis kommt diesen Urteilen nicht die gleiche Wirkung zu, wie den oben genannten Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2014. Die Urteile „Morpheus“ und „Bearshare“ bleiben weiterhin der Maßstab, an dem die Schadensersatzpflicht zu bemessen ist. Die jetzigen Entscheidungen bestätigen diese Rechtsprechung lediglich.
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