18. März 2015 Steuerrecht: Finanzgericht Niedersachsen: Scheiden tut weh, mehr denn je

Eine Ehescheidung kann schnell teuer werden. Bereits bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen summieren sich die Anwalts- und Gerichtskosten schnell auf Beträge im vierstelligen Bereich.

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Familiäres Zusammenleben und Ehe sind aus Sicht der Finanzverwaltung grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. An durch die private Lebensführung verursachten Kosten lässt sich der Fiskus grundsätzlich nicht beteiligen, es sei denn, diese stellen für den Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung dar.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommenssteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt (außergewöhnliche Belastungen) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und damit steuerfrei gestellt wird, § 33 Abs. 1 EStG.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung ist also, dass der Steuerpflichtige zwangsläufig größere Aufwendungen als der Durchschnitt der vergleichbaren Steuerzahler hat und diese Aufwendungen zudem unvermeidbar sind, d.h., aus Gründen einer rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtung entstehen.

Bislang konnten die Kosten einer Ehescheidung regelmäßig als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser langjährigen und üblichen Praxis hat das niedersächsische Finanzgericht jetzt einen Riegel vorgeschoben und mit Urteil vom 18. Februar 2015, 3 K 297/14 entschieden, dass Scheidungskosten ab dem Jahre 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Nach Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts stellt eine Scheidung nämlich nach den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das Finanzgericht Niedersachen stützt diese Auffassung auf den gesellschaftlichen Wandel, begründet durch die Daten des Statistischen Bundesamtes, nach denen jedenfalls im Jahre 2013 rund 380.000 Eheschließungen rund 190.000 Ehescheidungen gegenüberstehen, mithin fast jede zweite Ehe wieder geschieden wird.

Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten generell abgeschafft werden sollte.

Fazit:


Leider kann ab sofort nicht mehr mit der steuerlichen Entlastung der durch eine Ehescheidung verursachten Kosten gerechnet werden. Ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Das niedersächsische Finanzgericht weicht mit seinem Urteil vom 18. Februar 2015 nämlich von der Rechtsprechung anderer Finanzgericht ab. So haben etwa das Finanzgericht Rheinland-Pfalz noch mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14) und das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21. November 2014 (4 K 1829/14) die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Vor dem Hintergrund dieser abweichenden Rechtsprechung hat das niedersächsische Finanzgericht gegen sein Urteil vom 18. Februar 2015 die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.

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