27. Juni 2014 Steuerrecht: Bundesfinanzhof zur Abgeltungswirkung der Entfernungskostenpauschale

Am 20. März 2014 hatte der BFH über den Fall zu entscheiden, ob auch außergewöhnliche Kosten, wie etwa die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer. Dieser hatte auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte irrtümlich Benzin anstelle von Diesel getankt. Es entstanden ihm so Reparaturkosten an seinem Wagen in Höhe von 4.200 €. Im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung wollte er diese Reparaturkosten, neben der Entfernungspauschale, als Abzug geltend machen.


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Das zuständige Finanzamt lehnte diesen Werbungskostenabzug ab. Im Anschluss hieran erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht, welches der Klage stattgab. Begründet wurde dieses Urteil mit der Feststellung, dass die Entfernungspauschale für außergewöhnliche Aufwendungen nicht greife.

Nach diesem Urteil wäre es demnach möglich gewesen, Reparaturkosten als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen, sofern die beispielsweise hier vorliegende Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeit erfolgt wäre.

Der hieraufhin angerufene VI. Senat des Bundesfinanzhof hob, mit Urteil vom 20. März 2014 (Az.: VI R 29/13), diese Entscheidung jedoch auf.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes sind Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar. Grund hierfür, so der BFH, ist die Tatsache, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten seien. Rechtliche Grundlage und Hintergrund dieses Urteils ist § 9 Abs. 2 S. 1 Einkommenssteuergesetz. Dieser regelt die Werbungskosten.

Hiernach sind „durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind“.

Der Bundesfinanzhof hat aus dem Begriff der „sämtlichen Aufwendungen“, sowie aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift die oben genannte Begründung erläutert.

Bemerkenswert ist hier insbesondere die Ausführung zur verkehrsunabhängigen Entfernungspauschale. Die Richter des BFH bemerkten hierzu, dass diese, bei ihrer Einführung 2001 vor allem der Steuervereinfachung gedient habe.

Fazit

Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes außergewöhnliche Kosten, wie etwa Reparaturkosten, welche auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind, nicht über die Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Autor: Carolin Bastian

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