26. Februar 2015 Internetrecht: Das LG Hamburg zur Haftung von Google für rechtswidrige Suchergebnisse in Snippets

Das LG Hamburg hat am 07.11.2014 (Az.: 324 O 660/12) entschieden, dass die Betreiberin einer Internet-Suchmaschine unter Umständen für die Inhalte rechtswidriger Snippets sowie für die Verlinkung auf rechtswidrige Textpassagen in Suchergebnissen als Störerin haftet.

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Voraussetzung ist allerdings, dass ein rechtswidriger Inhalt verbreitet wird, ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Informationen nicht besteht und schließlich auch der Eintrag -trotz Kenntnis von dessen Rechtswidrigkeit- nicht entfernt wird.

I. Sachverhalt

Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Konkret geht es um Frage der Zulässigkeit eines Suchergebnisses auf der Suchergebnis-Seite der Beklagten.

Diese besagte Suchergebnis-Seite enthält in der Regel eine Liste mit Hyperlinks zu den gefundenen Webseiten sowie einen kurzen Textauszug (die sogenannten „Snippets“) welcher das Umfeld des Suchergebnisses auf der Quellseite anzeigt.

Hiergegen wendet sich der Kläger, welcher als Unternehmer tätig ist.

In dem streitgegenständlichen Textauszug sowie in der verlinkten Berichterstattung wurde der Unternehmer unter anderem namentlich bezeichnet, mit dem Rotlicht-Milieu und mit kriminellen beziehungsweise illegalen Tätigkeiten in Verbindung gebracht.

Der Kläger war der Ansicht, dass er die Beklagte als Störerin auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne, da es sich bei den verbreitetenden Äußerungen um unwahre und ehrbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen handele.

Im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung wurde die Beklagte durch den Kläger auf die streitgegenständlichen Inhalte hingewiesen.

Das LG Hamburg gab der Klage statt und bejahte den Unterlassungsanspruch des Klägers.

II. Rechtliche Würdigung


Nach der Auffassung des LG Hamburg verletze der Inhalt des Snippets sowie der Link auf die Berichterstattung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Beklagte hafte als Störerin auf Unterlassung, da diese trotz den Hinweisen des Klägers nicht die möglichen und zumutbaren Schritte unternommen habe um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

Ein Haftungsausschluss ergebe sich auch nicht aus § 10 TMG, da dieser auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung finde.

Zunächst wird durch das LG der Begriff des „Störers“ bezogen auf die Funktion von Internet-Suchmaschinen erläutert.

Bei der Beklagten handele es sich um eine Störerin, da diese auf Anfrage Ergebnisse wiedergebe, die Dritte in das Internet eingestellt haben. Der Beklagten sei hierfür auch ein adäquat-kausaler Beitrag beizumessen. Des Weiteren komme den Snippets (im konkreten Fall) ein eigener Aussagegehalt zu, welcher sich ansehensmindernd auf den Betroffenen auswirke.

Im Anschluss befasst sich das LG mit der Frage der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten durch die Beklagte.

Der Beklagten als Betreiberin einer Internetsuchmaschine obliege -nachdem diese Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe- eine Prüfungspflicht.

Der Kläger habe im Vorfeld des Rechtsstreits die Beklagte auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hingewiesen. Aus diesem Grund bestehe für die Beklagte die Pflicht zukünftig derartige Rechtsverletzungen zu verhindern beziehungsweise die ihr möglichen und zumutbaren Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

Zu diesem Ergebnis kommt das LG nach einer umfassenden Interessenabwägung.

Der Kläger müsse es nicht hinnehmen, dass unwahre Tatsachenbehauptungen über ihn verbreitet werden.

Der Beklagten sei es unstreitig möglich, Suchergebnisse mit Nachweisen zu bestimmten Inhalten in Bezug auf konkrete Suchworteingaben zu sperren.

Fazit:

Das LG Hamburg beruft sich in der vorliegenden Entscheidung unter anderem auf das Urteil des EuGH (Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12) zu der Frage der Haftung von Suchmaschinenbetreibern und dem Recht auf Vergessenwerden, welches im vergangen Jahr für Aufsehen gesorgt hat.

Die Haftung von Suchmaschinenbetreibern wird durch diese Entscheidung weiter verschärft. Es wird sich zeigen, ob eine solche Entscheidung langfristig im Ergebnis auch Auswirkungen auf einen freien Informationszugang der Nutzer haben wird.

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