25. September 2014 Inkasso: Gesetzgeber regelt neue Informations- und Darlegungspflichten der Forderungsbeitreibung

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten leiden viele Unternehmen mehr denn je unter Forderungsausfällen und Außenständen, die schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen können.

 

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Um die effektive und seriöse Beitreibung berechtigter Forderungen durch Inkassodienstleister sicher zu stellen, hat der Gesetzgeber am 27. Juni 2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT-Drs. 17/14192) beschlossen.

Durch das Gesetz wird zum 1. November 2014 das Rechtsdienstleistungsgesetz geändert. Ein neuer § 11a RDG wird eingeführt, welcher Inkassodienstleistern umfassende Informationspflichten auferlegt. Durch neue Regelungen in § 4 Abs. 5-7 RDG-Einführungsgesetz erfolgt zusätzlich eine Anpassung der Vergütung von Inkassodienstleistern an die Vergütung von mit dem Forderungseinzug beauftragten Rechtsanwälten dahingehend, dass vom Forderungsschuldner zukünftig Inkassokosten nur noch bis zu der Höhe verlangt werden können, in welcher ein Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung abrechnet.

Hintergrund der Gesetzesiniative ist offenbar die Tatsache, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Beschwerden von Verbrauchern über fehlende Transparenz im Zusammenhang mit dem Inkasso von Massenforderungen vor allem auch durch ausländische Inkassodienstleister kam. Auch wenn die gesetzliche Neuregelung keine Lösung bietet, um „unseriösen Inkassomethoden“ vorzubeugen, werden zukünftig die Rechte von Verbrauchern als Forderungsschuldnern durch den Wortlaut folgender Gesetzesänderungen gestärkt:

㤠11a RDG - Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,

2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands, des Datums und der wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses,

3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,

4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Anfrage ist der Privatperson ergänzend eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers mitzuteilen, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

(2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“

§ 4 Abs. 5 bis 7 RDG-EG: Das Einführungsgesetz zum RDG soll in § 4 folgende weiteren Absätze erhalten

„(5) Für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, regelt das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Vergütung und die sonstigen Inkassokosten, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) in der Regel höchstens verlangen kann (Inkasso-Regelsätze). Eine höhere Erstattung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn er darlegt, dass der erforderliche Beitreibungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls so hoch war, dass eine Kostenerstattung auf Grundlage der Regelsätze grob unbillig wäre.

(6) Die Inkasso-Regelsätze sind wertunabhängig an dem durchschnittlich mit der jeweiligen Inkassotätigkeit verbundenen Aufwand auszurichten. Dabei sollen pauschale Höchstbeträge insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs, die weiteren schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Kontakte nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist sowie das Zustandekommen und die Überwachung einer Zahlungsvereinbarung mit der Privatperson vorgesehen werden. Für die Vergütung, die bei der Beitreibung von Forderungen bis zur Höhe von 50 Euro oder von mehr als 100 gleichartigen Forderungen erstattungsfähig ist, können besondere Regelungen vorgesehen werden.

(7) Die Absätze 5 und 6 sowie die danach erlassene Rechtsverordnung gelten auch für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung und der sonstigen Inkassokosten von Kammerrechtsbeiständen und Rechtsanwälten, soweit sie Inkassodienstleistungen erbringen.“

Fazit:

Ob die Gesetzesreform demgegenüber Gläubigern weiterhilft, ist fraglich. Zukünftig muss jeder Gläubiger dem von ihm beauftragten Inkassodienstleister jedenfalls nämlich folgende Informationen zur Mitteilung an den Schuldner an die Hand geben:

  • (Firmen-)name des Gläubigers,
  • Forderungsgrund, z.B. Kaufvertrag mit Angabe des Vertragsgegenstandes und des Datums des Vertragsabschlusses,
  • bei Verzugszinsen, detaillierte Zinsberechnung,
  • bei Überschreiten des gesetzlichen Zinssatzes, Nachweis der Vereinbarung eines erhöhten Zinssatzes,
  • Nachweis der Inkassokosten nach Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  • bei Umsatzsteuer auf Inkassovergütung Erklärung des Gläubigers über den fehlenden Vorsteuerabzug,

  • Verbrauchern als Schuldner sind zudem auf Anfrage die ladungsfähige Anschrift des Gläubigers sowie die wesentlichen Umstände hinsichtlich des der Forderung zugrunde liegenden Vertragsabschlusses mitzuteilen,

sodass sich der Verwaltungsaufwand für Unternehmen nochmals erhöht.

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