31. Oktober 2014 GmbH-Geschäftsführer aufgepasst: Dringender Handlungsbedarf bei Pensionszusagen

Erfahrungsgemäß hält eine GmbH für ihre Geschäftsführer regelmäßig sogenannte Pensionszusagen vor, um ihre Geschäftsführer im Rahmen der Altersvorsorge abzusichern. Gerade bei Geschäftsführern der typischen GmbH im Mittelstand bestehen erfahrungsgemäß oft Probleme dahingehend, dass die zur Rückdeckung der Pensionszusage abgeschlossene Lebens- und/oder Rentenversicherung auf Grund der in den letzten Jahren rapide gesunkenen Zinsen nicht das im Rahmen der Pensionszusage erforderliche Kapital anspart, um die von der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer versprochene Altersversorgung zu sichern. Regelmäßig entstehen enorme Finanzierungslücken, die bereits heute für viele Gesellschaften nahezu existenzbedrohend sind. Durch eine zum Jahresende anstehende Gesetzesänderung wird diese Situation durch weitere Kürzung der Ablaufleistungen der Lebens- und Rentenversicherungen nochmals erheblich verschärft.

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Bereits am 06. August 2014 ist insoweit das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten. Durch die Gesetzesreform sollen ab dem kommenden Jahr die Lebensversicherer für die bereits seit langem andauernde Niedrigzinsphase gerüstet werden. Angesparte finanzielle Mittel sollen gerechter zwischen ausscheidenden und verbleibenden Versicherten verteilt werden. Insbesondere die Beteiligung ausscheidender Versicherter an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere dürfen nur noch zur Hälfte an ausscheidende Versicherte ausgezahlt werden und auch nur dann, wenn die gegenüber allen Versicherten zugesagten Leistungen gesichert sind.

Betroffene Gesellschaften müssen daher zum Jahresende mit einer erheblichen Verteuerung der mit ihren Geschäftsführern vereinbarten betrieblichen Altersvorsorge rechnen. Nach den Erfahrungen der Versicherungswirtschaft der letzten 20 Jahre können sich Pensionszusagen um durchschnittlich bis zu 80.000,00 € verteuern, da das in der zugrunde liegenden Lebens- und/ oder Rentenversicherung angesparte und ausgezahlte Kapital nicht mehr ausreicht, um die Pensionszusage zu sichern. Als Mitglied im IBWF-Beraternetzwerk verweisen wir wegen der relevanten Änderungen des LVRG sowie der daraus resultierenden Handlungsempfehlungen gerne auf die nachfolgende Zusammenfassung des IBWF:

  Zusamenfassung IBWF


Fazit:


Unternehmen, die Lücken in der Altersvorsorge ihrer Geschäftsführer nicht bis Jahresende aufdecken und durch geeignete Maßnahmen schließen müssen spätestens ab dem kommenden Jahr mit bösen Überraschungen rechnen, wenn ihre Geschäftsführer die betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf mehr denn je.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zu einer speziellen Pensionszusage haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:


Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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