30. Juli 2015 Datenschutzrecht: Google erlässt Richtlinie zur Einwilligungseinholung bezüglich Cookies

Google hat eine neue interne Richtlinie für Anwender der Produkte AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange erlassen, in der die Anwender nun die Vorgaben der EU Cookie-Richtlinie umsetzen sollen.


 
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EU Cookie Richtlinie


Die Cookie Richtlinie der EU 2009/136/EG existiert bereits seit dem 25. November 2009 und hat Änderungen in Bezug auf die bereits bestehenden Datenschutz-Richtlinien festgelegt, nämlich u. a. dass die Speicherung von Informationen der User (z. B. über Cookies) nur gestattet sei, wenn der User nach klarer und umfassender Information über u. a. die Zwecke der Datenverarbeitung in diese Speicherung der Informationen eingewilligt habe. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen – was in Deutschland bislang nicht geschehen ist, da man sich hier auf den Standpunkt stellt, dass es bereits ausreichende gesetzliche Regelungen hierzu gäbe.

Telemediengesetz (TMG)

Tatsächlich ist jeder Anbieter von Telediensten (z. B. Webseiten) gem. § 13 Abs. 1 TMG (http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html) verpflichtet , den User der Webseite bereits zu Beginn der Nutzung der Webseite über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung seiner personenbezogener Daten in allgemein verständlicher und ständig abrufbarer Form zu informieren.

Des Weiteren regelt § 15 Abs. 3 TMG (http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__15.html), dass der Diensteanbieter „für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“ Des Weiteren ist der User in diesem Rahmen auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Bisherige Lösungen in Deutschland

Aufgrund der Regelungen des TMG hielt man es daher bisher in Deutschland nur für erforderlich, den User über die Art und den Umfang der Datenspeicherung durch Cookies zu informieren und eine Opt-out-Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, was entweder in der Datenschutzerklärung, oder zusätzlich in einem prominenten Hinweis auf der Startseite umgesetzt wurde.

Richtlinie von Google

Google hat nun eine Richtlinie (https://www.google.com/about/company/user-consent-policy.html) erlassen, die sich an der EU Richtlinie orientiert und regelt, dass die Anwender der Google Produkte AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange dafür sorgen müssen, dass die Besucher ihrer Webseiten, auf denen diese Produkte und deren Cookies zum Einsatz kommen, ihre Einwilligungen zur Aktivität der Cookies abgeben müssen. Google hat die Nutzer der Produkte AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange darüber informiert, dass sie diese Richtlinie bis zum 30. September 2015 umsetzen müssen.

Google verlangt hierbei ausdrücklich, dass die Einwilligung eingeholt werden soll. Danach ist die bisher von vielen Webseiten favorisierte Opt-out-Lösung, d. h. dass die Cookies von Anfang an aktiviert sind und von den Usern deaktiviert werden können, nicht mehr ausreichend, sondern die Cookies dürfen nur aktiviert werden, wenn der User seine Einwilligung erteilt hat.

Umsetzung der Google Richtlinie

Google hat zur Umsetzung eine separate Webseite (http://www.cookiechoices.org/intl/de/) eingerichtet, auf der sich die Anwender der Google Produkte über die Umsetzung der Google Richtlinie in technischer Hinsicht informieren können. Google selbst wendet die folgende Variante an (Quelle: http://www.cookiechoices.org/intl/de/):



Sobald man auf „ok“ klickt, werden die Cookies aktiviert.

Fazit:

Wichtig ist nun für alle Anwender der o. g. Google Produkte, ihre Webseiten schnellstmöglich anzupassen. Ob, sofern dies nicht geschieht, die Produkte nicht weiter verwendet werden dürfen, ist unklar.

Sofern Sie noch keine ausreichenden Informationen über den Einsatz von Cookies (Art, Umfang, Dauer etc.) in Ihren Datenschutzerklärungen eingefügt haben, sollten Sie dies ohnehin schnellstmöglich nachholen, da unzureichende Datenschutzerklärungen abgemahnt werden können.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum Datenschutzrecht haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwältin Daniela Wagner-Schneider LL.M.
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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