27. April 2015 Datenschutz / Arbeitsrecht: Das Mindestlohngesetz – eine Haftungsfalle des Datenschutzrechts

Je nach politischem Lager wird das Mindestlohngesetz heftig kritisiert oder hochgelobt. Doch ob man das übereilt verabschiedete Gesetz wirtschaftspolitisch befürwortet oder ablehnt – es schafft eine datenschutzrechtliche Haftungsfalle, vor der bereits die zuständigen Behörden warnen.

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Das Mindestlohngesetz hat ein klares Ziel. Kein Arbeitnehmer soll weniger verdienen, als das Gesetz und die Mindestlohnkommission vorschreiben, wenngleich bereits zahlreiche Ausnahmen bestehen. Auch Vertragsgestaltungen zur Umgehung sollen so weit als möglich bekämpft werden.

Ein weit verbreitetes Mittel zu Einsparung von Personalkosten ist die Einschaltung von Subunternehmern. Die harsche Realität sieht dort zum Teil so aus, dass Subunternehmen bei Angestellten mit Scheinwerkverträgen und ähnlichen, einschlägig bekannten Mitteln Kosten senken.

Der Auftraggeber hat zumeist keine Kenntnis von den Bedingungen der Beschäftigung beim Subunternehmer, entscheidend sind allein die Auftragskonditionen.

Das Mindestlohngesetz nimmt nunmehr auch die Auftraggeber von Subunternehmen in die Pflicht. Wer Subunternehmer einschaltet, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, kann nunmehr sanktioniert werden.

An dieser Stelle kommt das Datenschutzrecht ins Spiel. Wie soll ein Unternehmen kontrollieren, ob ein Subunternehmer das Mindestlohngesetz beachtet?

Die Antwort die bereits zahlreiche Industrie- und Handelskammern vorschlagen lautet: Der Auftraggeber muss sich die Lohnbuchhaltung des Subunternehmers ansehen und die Einhaltung des Mindestlohngesetzes überprüfen.

Leider ist diese Empfehlung ein Weg in die Haftung nach dem Datenschutzrecht. Dort drohen Sanktionen in Form von Bußgeldern bis zu 300.000 €. Sollte die neue Datenschutz Grundverordnung der EU verabschiedet werden, können sich die Sanktionen sogar prozentual am Jahresumsatz eines Unternehmens orientieren – so wie es bereits im Kartellrecht üblich ist.

Ein Subunternehmen ist datenschutzrechtlich eine selbstständige Einheit, eine eigene so genannte „verantwortliche Stelle“. Die Übertragung von Lohndaten zwischen zwei selbstständigen Unternehmen stellt einen massiven Verstoß gegen den Arbeitnehmerdatenschutz dar. Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit und der Verhältnismäßigkeit einer Datenverarbeitung.

Das bedeutet, so viel wie nötig, so wenig wie möglich!

Ein Auftraggeber braucht zur Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes keinen Einblick in die Personalbuchhaltung eines Subunternehmers. Er darf sich auch keine Lohnzettel vorlegen lassen, aus denen hervorgeht, wie viel die Belegschaft seines Subunternehmens in concreto verdient. Tut er es dennoch, verstößt er gegen Datenschutzrecht und es drohen Sanktionen.

Deshalb haben die Landesbeauftragten sowie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz in der 89. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (am 18./19. März 2015 in Wiesbaden) im Sinne einer unbürokratischen Lösung eine Klarstellung im Mindestlohngesetz im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz gefordert.

Aus  Datenschutzsicht  seien, so die Behörden,  allenfalls stichprobenartige  Kontrollen  von geschwärzten  Verdienstbescheinigungen  hinnehmbar.   

Bei einer  Novellierung  des  Gesetzes,  sollte  der  Gesetzgeber  darüber  hinaus klarstellen, dass Zugriffe des Auftraggebers auf personenbezogene Beschäftigtendaten des Auftragnehmers unzulässig sind.

Fazit:

Das Mindestlohngesetz wurde offensichtlich ohne ein Auge für Datenschutz konzipiert und es besteht entsprechender Nachholbedarf.

Bei der Kontrolle von Subunternehmern sollte bis dahin darauf geachtet werden, dass man sich an den Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern orientiert.

Nur wer sich an diesen Verhaltensmaßstäben orientiert, kann eine datenschutzrechtliche Haftung vermeiden.

Autor: Sebastian Maria Schmitt

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