27. Januar 2015 BMF: Jahreswechsel - Was ändert sich zum 1. Januar 2015 im Steuerrecht ?

Auch mit dem Jahreswechsel 2014/2015 werden im Steuerrecht wieder wichtige inhaltliche und verfahrensrechtliche Änderungen wirksam. Das BMF hat unter www.bundesfinanzministerium.de eine detaillierte Übersicht der wesentlichen Neuregelungen zusammengestellt. Verkürzt dargestellt handelst es sich im wesentlichen um folgende Änderungen:

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Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf


Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten.

Unter anderem kann der Arbeitgeber ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen.

Betreuungskosten sind in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.

Steuerliche Absetzbarkeit der Erstausbildung

Die erstmalige Berufsausbildung wird dahingehend gesetzlich definiert, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung in Vollzeit (durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden) durchgeführt und einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten umfassen muss. Die Ausbildung muss zudem abgeschlossen werden, damit deren Kosten steuerlich abzugsfähig sind.

Betriebsveranstaltungen

Die bisherige Freigrenze von 110 Euro zur Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt werden, wird in einen Freibetrag umgewandelt und alle Aufwendungen, auch die „Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete) in die Berechnung einbezogen. Geldwerte Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, sind dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.

Selbstanzeige

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige werden deutlich verschärft. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist zudem ab sofort nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von insgesamt 25.000 Euro möglich (bisher 50.000 Euro), bei gleichzeitiger Zahlung eines Strafzuschlages, damit von der Strafverfolgung abgesehen wird.

Versorgungsausgleich

Ein nach der Ehescheidung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs geleisteter Ausgleich unterliegt ab 2015 dem Sonderausgabenabzug. Im Gegenzug erfolgt eine Versteuerung beim Empfänger des Ausgleichs.

Mini-One-Stop-Shop

Ab 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen künftig einheitlich am Verbrauchsort. Alle betroffenen Unternehmer müssen sich daher entweder in den EU-Mitgliedstaaten, in denen sie solche Leistungen gegen Entgelt erbringen, umsatzsteuerlich erfassen lassen oder die Vereinfachungsmöglichkeit „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen.

Schnellreaktionsmechanismus

In Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zeitlich beschränkt zu erweitern. Liegen für Umsätze in Deutschland konkrete Hinweise vor, die den Verdacht einer erheblichen Steuerhinterziehungen begründen, kann der Gesetzgeber hierauf dadurch kurzfristig reagiert und geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ergreifen.

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

Der Einbehalt für und die Weiterleitung der Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte erfolgt zukünftig automatisch. Dem hierfür erforderlichen automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit kann der Betroffene schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) widersprechen, was eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung zwecks Festsetzung der Kirchensteuer nach sich zieht.

Fazit:

Auch wenn diese Neuerungen wie so oft nicht automatisch für jedermann zu einem Steuerspareffekt führen, wird man sich auf diese Änderungen einstellen müssen. Was sich der Steuergesetzgeber ansonsten noch im Laufe der kommenden Legislaturperiode an steuerlichen Änderungen einfallen lassen wird, bleibt abzuwarten.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder entsprechenden steuerrechtlichen Fragen haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0.

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Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht
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