29. Juni 2015 Arbeitsrecht: Mindestlohngesetz: Leistungsbonus wird einbezogen!

Durch das Mindestlohngesetz wurde zum 1. Januar 2015 in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde eingeführt. Die Höhe des Mindestlohns wird durch den Gesetzgeber bestimmt und kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung geändert werden. Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre durch die Bundesregierung neu berufen und besteht aus unabhängigen Mitgliedern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite sowie (ohne Stimmrecht) aus Mitgliedern der Wissenschaft, die lediglich beratende Funktion wahrnehmen. Eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit 8,50 € kann insoweit erstmals zum 1. Januar 2017 erfolgen.


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Anspruch auf Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, ebenso Praktikanten, nicht aber Auszubildende und Werksstudenten sowie Langzeitarbeitslose, deren Wiedereinstieg in den Beruf durch die Arbeitsagenturen gefördert wird.

Der Anspruch auf Mindestlohn kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden und begründet damit ein klagbares Recht des Arbeitnehmers.

Mit Pressemitteilung Nr. 38/15 vom 2. Juni 2015 hat in diesem Zusammenhang das Arbeitsgericht Düsseldorf einem Arbeitgeber Recht gegeben und die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der geltend machte, dass ein vom Arbeitgeber gezahlter Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns mit einfließen darf.

Im entschiedenen Fall stritten die Parteien um die Frage, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anwendbar ist.

Der klagende Arbeitnehmer wurde mit einem Grundlohn von 8,10 Euro pro Stunde bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Daneben zahlte der Arbeitgeber eine freiwillige Leistungsvergütung von maximal 1,00 Euro pro Stunde. Mit Einführung des Mindestlohngesetzes teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, der Grundlohn betrage weiterhin 8,10 € pro Stunde. Auch der Leistungsbonus betrage weiterhin maximal 1,00 Euro pro Stunde, wovon jedoch ab sofort 0,40 Euro pro Stunde fix gezahlt werden. Der Arbeitgeber erhob hiergegen Klage und machte geltend, dass der Leistungsbonus zusätzlich zu einem Grundlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen sei.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah dies anders und hat die Klage abgewiesen. Hierbei hat das Arbeitsgericht nochmals folgende Inhalte der gesetzlichen Mindestlohnregelung zur Begründung seiner Entscheidung herausgearbeitet:

  1. Zweck des Mindestlohngesetzes ist es, dem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen.

  2. Unabhängig von der Bezeichnung der Lohnbestandteile kommt es für die Bemessung des Mindestlohns allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und der geleisteten Arbeitszeit an.

  3. Als Mindestlohn wirksam sind daher alle Zahlungen mit Entgeltcharakter als Gegenleistung für die Arbeitsleistung.

  4. Da ein Leistungsbonus einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweist, handelt es sich um „Lohn im eigentlichen Sinne“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist.

Fazit:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf setzt – diesmal im Interesse des Arbeitgebers - konsequent die mit Einführung des Mindestlohns einhergehende Absicht des Gesetzgebers um, Niedrig- oder Dumpinglöhne in zahlreichen Branchen zu verhindern und damit faire marktwirtschaftliche Bedingungen über alle Branchen hinweg sicherzustellen. Die Entscheidung ist umso beachtenswerter, als sie den Zweck des Mindestlohngesetzes nochmals ausführlich darstellt und damit allen betroffenen Unternehmen einen Leitfaden für die Praxis an die Hand gibt.

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